Anwohner können von Behörden verlangen, gegen illegal auf dem Gehweg geparkte Autos vorzugehen – bei erheblichen Beeinträchtigungen.
Das Bundesverwaltungsgericht betonte in seinem Urteil zum Gehwegparken in Bremen die Schutzwirkung der Verkehrsregeln für Anwohnende und die Allgemeinheit. „Das Berufungsgericht hat ohne Bundesrechtsverstoß angenommen, dass das § 12 Abs. 4 und 4a StVO zu entnehmende Gehwegparkverbot eine drittschützende Wirkung zugunsten der Kläger hat. Das Verbot des Gehwegparkens schützt nicht nur die Allgemeinheit, sondern auch Anwohner, die in der Nutzung des an ihr Grundstück grenzenden Gehwegs erheblich beeinträchtigt werden.“ (Zitate aus der Presseerklärung des Bundesverwaltungsgerichts).
Für Kommunen bedeutet das Urteil: Kommunen müssen (bei einer drohenden Klage) ein Konzept erarbeiten, wie das unerlaubte Gehwegparken verhindert werden soll. „Da das unerlaubte Gehwegparken nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der gesamten Stadt, insbesondere in den innerstädtischen Lagen weit verbreitet ist, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte zunächst die am stärksten belasteten Quartiere ermittelt, Straßen mit besonders geringer Restgehwegbreite priorisiert und ein entsprechendes Konzept für ein stadtweites Vorgehen umsetzt.“
Für Anwohner bedeutet das Urteil: Klageberechtigt sind Anwohner nur dann, wenn es die eigene Straße betrifft. „Die drittschützende Wirkung des Gehwegparkverbots aus § 12 Abs. 4 und 4a StVO ist regelmäßig – und so auch hier – auf den Gehweg beschränkt, der auf der „eigenen“ Straßenseite des Anwohners verläuft; umfasst ist in der Regel auch nur der Straßenabschnitt bis zur Einmündung „seiner“ Straße in die nächste (Quer-)Straße.“
Was passiert, wenn dieses Konzept das Problem nicht in absehbarer Zeit löst, ist dann Gegenstand eines erneuten Klageverfahrens. Eine juristische Rechtsberatung ist auf jeden Fall notwendig.
Das Urteil: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts
Der DVR fordert zum Handeln auf : „Alle Kommunen in Deutschland sollten die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Anlass nehmen, die Situation vor Ort unverzüglich zu überprüfen und effektiv gegen das illegale Parken auf Gehwegen vorzugehen.“ (Pressemitteilung Deutscher Verkehrssicherheitsrat (DVR)
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) begrüßt das Urteil und stellt fest: „Im Ergebnis können die Straßenverkehrsbehörden bei konkreten Maßnahmen nach dem Problemdruck priorisieren. Sie müssen dann handeln, wenn konkrete Gefahren für die Gesundheit drohen. Dies betrifft etwa Gehwege, wo wenig Platz verbleibt, so dass unter anderem auch Kinder oder ältere Menschen auf die Straße ausweichen müssen.“
Hintergrund
Laut StVO ist das aufgesetzte Parken ohne ein entsprechendes Schild (Verkehrszeichen Nr. 315) verboten. Der vermehrte Einsatz dieses Verkehrszeichens könnte eine mögliche Reaktion der Straßenverkehrsbehörden auf das Urteil sein. Eine flächendeckende Aufstellung solcher Schilder kommt jedoch nicht in Betracht: Das legale Parken auf einem Gehweg muss nach der Straßenverkehrsordnung eine Ausnahme bleiben. Die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, empfiehlt eine Breite von 2,5 Metern. Eine Verpflichtung dazu besteht aber nicht. Trotzdem muss ein Begegnungsverkehr möglich sein. Dies hat das Urteil auch bestätigt.