Das Bundesverwaltungsgericht hat seine schriftliche Begründung zum Gehwegparken vorgelegt und damit die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bremen bestätigt. Kommunen müssen gegen Falschparker vorgehen, wenn die Nutzung der Gehwege erheblich beeinträchtigt wird, haben dabei aber einen Ermessensspielraum, etwa bei der Erstellung von Parkraumkonzepten.
Eine feste Mindestbreite für Gehwege nennt das Gericht nicht – entscheidend seien die Umstände, wie die Frequentierung des Gehwegs und die Auswirkungen auf mobilitätseingeschränkte Personen. Außerdem wird betont, dass es kein Recht auf Falschparken gibt – eine jahrelange Duldung erfordert jedoch eine Ankündigung, bevor gegen das Parken vorgegangen wird.
Die schriftliche Begründung wurde von FUSS e.V. veröffentlicht.