Gehwegparken ist in der Regel verboten und gehört geahndet. Viele Städte dulden es trotzdem mit dem Verweis auf „Parkdruck“. Der Kölner Jurist Jonas Höltig hat dies in der „Neuen Zeitschrift für Verkehrsrecht“ untersucht: „Kommunale Dienstanweisungen, die das Gehwegparken grundsätzlich dulden, sofern bestimmte Restgehwegbreiten verbleiben, sind rechtswidrig.“ Mit einer kommunalen Dienstanweisung Bundesrecht auszuhebeln, sei „mit dem Verfassungsprinzip des Gesetzesvorrangs unvereinbar“. Solche Dienstanweisungen „widersprechen damit auch dem Willen der verordnungsgebenden Gewalt, die das Gehwegparken ganz bewusst ohne Ausnahmeregelungen für bestimmte Restgehwegbreiten untersagte“. Das absolute Breitenminimum für einen Gehweg liege danach bei 1,50 Metern, so dass laut Höltig „die Duldung von Restgehwegbreiten unter 1,20 bis 1,30 Metern ohne jede Ausnahme den Teilhabeanspruch behinderter Menschen verletzt“.
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