der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat sich der Frage angenommen, ob Kommunen zum Zweck gemeinsamer Radverkehrsprojekte einen kommunalen Zweckverband gründen dürfen. Dieses ist grundsätzlich rechtlich zulässig. Im beigefügten Dokument heißt es unter 3.:
Die Förderung des Radverkehrs ist eine gemeinschaftliche Aufgabe von Bund, Ländern und Kommunen. Kommunen spielen bei der Gestaltung des Radverkehrs eine besonders wichtige Rolle. Radverkehrsprojekte, wie z.B. ein Radverkehrsnetz zwischen einzelnen Dörfern, lassen sich als kommunale Aufgaben definieren. Damit ist ein kommunaler Zweckverband zur Verwirklichung gemeinsamer Radverkehrsprojekte grundsätzlich rechtlich zulässig. Für die Zulässigkeit spricht im Übrigen auch die Existenz von Programmen zur finanziellen Förderung des Radwegebaus, bei denen Zweckverbände explizit als Antragsberechtigte genannt werden.
Das Dokument gibt zudem eine Übersicht über alleinige Förderungen durch den Bund (Kapitel 4.1) sowie über gemischte Förderungen von Bund und Ländern (Kapitel 4.2), bei denen sich unter anderem kommunale Zweckverbände bewerben können.