Parken auf Rad- und Gehwegen witd häufig als einfache Ordnungswidrigkeit behandelt. Teils wird sogar vor Ort auf eine Sanktionierung verzichtet, da die zuständigen Behörden nach Paragraf 47 OwiG einen Ermessensspielraum haben. Dabei steht jeder fünfte innerörtliche Unfall mit Personenschaden im Fußgänger- und Radverkehr im Zusammenhang mit Parken (Siehe Beitrag RAD.SH).
Baden-Württemberg verpflichtet mit dem Erlass von Verkehrsminister Winfried Hermann seine Städte und Gemeinden, gegen Falschparken vorzugehen. Der Erlass stellt vor allem klar, dass die Ämter vor Ort bei Falschparkerei nicht wegschauen können, sondern Ermessensspielräume nur in Einzelfällen haben.
Es lohnt sich, den Erlass zu lesen, da er die wesentlichen rechtlichen Grundlagen und Aspekte aufzeigt.
Ein Beitrag von Fuss.e.V. bietet weitere Informationen.