Heute wurde im Bundesrat die neue Verwaltungsvorschrift zur StVO verabschiedet. Damit herrscht Klarheit über die in der StVO-Novelle verabschiedeten Neuerungen. Viele Änderungen in der StVO waren noch nicht abschließend im Detail geklärt. Änderungsanträge, vor allem von Seiten des Innenausschusses, hätten viele postive Neuerungen zurückgedreht. Diese wurden glücklicherweise abgelehnt. RAD.SH erklärt die Neuerungen und zeigt Handlungsmöglichkeiten für Kommunen: RAD.SH Ad hoc Paper zur neuen VwV-StVO_aktualisiert am 19.05.2025
Auf unser Frühjahrstagung am 16. Mai 2025 werden wir die Neuerungen im Einzelnen vorstellen und diskutieren. Die Einladung wird demnächst auf unseren Seiten veröffentlicht.
Hintergrund: Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung ist eine Verwaltungsvorschrift der deutschen Bundesregierung. Sie regelt die Umsetzung der Straßenverkehrs-Ordnung und die Ausführung von Verkehrseinrichtungen durch die kommunalen Straßenverkehrsbehörden und Straßenbauämter.
Nachträglicher Hinweis: Die Einordnung von Fußgängerüberwegen (= FGÜ, „Zebrastreifen“) als „angemessene Fläche für den Fußverkehr“ im Sinne des § 45 Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 StVO (Umweltschutz, Klimaschutz, Gesundheitsschutz) wird bundesweit aktuell unterschiedlich ausgelegt. Sobald eine bundesweit einheitliche Festlegung erfolgt ist, informieren wir an dieser Stelle und passen das Paper bei Bedarf an.
Aktualisierung am 19.05.2025: Auf unserer Frühjahrstagung konnte dieser Punkt klargestellt werden. Die neuen Anordnungsgründe gelten nur für die genannten Maßnahmen, nicht z.B. für die Anordnung von Tempo 30. Auch Fußgängerüberwegen (=Zebrastreifen) können in SchleswigHolstein nicht aus den genannten Gründen angeordnet werden. Ihre Anordnung wird aber zukünftig auf Grundlage von § 45 Abs. 9 Satz 4 StVO aufgrund einer einfachen Gefahrenlage
ermöglicht und damit sehr erleichtert. Auch im Ad-Hoc Papier wurde dieser Punkt nun klargestellt (S.4).