Bei Radverkehr-Piktogrammketten handelt es sich um in regelmäßigen Abständen auf der Fahrbahn markierte Radverkehr-Piktogramme gemäß § 39 Abs. 7 StVO. Der Einsatz war bislang untersagt, jetzt sind in verschiedenen Situationen Piktogrammketten möglich. Diese dürfen und sollten aber nicht als Ersatz für Radverkehrsanlage dienen, sondern nur in Ausnahmefällen zum Einsatz kommen. „Lediglich in Ausnahmefällen, bei denen sich von den Piktogrammketten eine besonders positive Wirkung auf die Verkehrssicherheit oder das subjektive Sicherheitsempfinden von Radfahrenden versprochen wird, kommt ein Einsatz in Betracht.“
RAD.SH begrüßt den Erlass und sieht Piktogrammketten als Möglichkeit, die Verkehrssicherheit für Radfahrende in besonderen Situationen zu erhöhen. Schade ist allerdings, dass das Radverkehr-Piktogramm nicht durch zusätzliche Markierungen (z.B. Sharrows, Pfeile) ergänzt werden kann. Mit diesen wird die Sichtbarkeit verbssert und Abstände zum ruhenden Verkehrs werden besser sichtbar. Dies ist in anderen Bundesländern, wie zum Beispiel BaWü Standard und wird in verschiedenen Untersuchungen empfohlen, z.B. in der aktuellen RADBEST-Studie zu beengten Verkehrsverhältnissen.
Erlass: 20241126 Verwendung von sogenannten Piktogrammketten