Zum Thema Umlaufsperren erreichten uns viele positive Rückmeldungen und gute Beispiele z.B. aus dem Landkreis Lüneburg (siehe S. 26). Einen ausgesprochen wichtigen Hinweis von der oberen Verkehrsbehörde möchten wir noch weitergeben und eine unserer Aussagen somit korrigieren:
Die obere Verkehrsbehörde vertritt gestützt von einem Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig aus 2020 die Auffassung, dass es sich bei Umlaufsperren nicht um Absperrgeländer und folglich nicht um Verkehrseinrichtungen im Sinne des § 43 StVO handelt. Es bedarf insofern in Schleswig-Holstein keiner verkehrsrechtlichen Anordnung. Über das Anbringen von Umlaufsperren entscheidet daher der jeweilige Straßenbaulastträger.
Alle anderen Hinweise zum ob und wie von Umlaufsperren, die wir euch hier zusammengestellt haben, stehen damit aber natürlich nicht zur Debatte, sondern dienen weiterhin der Sicherheit des Radverkehrs. Vielen Dank an dieser Stelle für das aufmerksame Lesen und die Rückmeldungen.