im Rahmen Einigung in der Tarifverhandlung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen haben sich die Tarifpartner gestern auch auf eine Regelung zur Entgeldumwandlung zu Zwecken des Fahrradleasings verständigt.
Im Teil C der besonderen Regelungen für die VKA “ 5 Attraktivität des öffentlichen Dienstes§ findet sich folgender Satz: “ a) Bestandteile des Entgelts können zu Zwecken des Leasings von Fahrrädern im Sinne von § 63a StVZO einzelvertraglich umgewandelt werden.“ Weitere Informationen unter:
- https://www.dbb.de/td-ekr-2020/artikel/corona-kompromiss-im-oeffentlichen-dienst.html (hier steht das Einigungspapier auch zum Download bereit)
- https://unverzichtbar.verdi.de/++co++cf0bc3e8-16c0-11eb-bcc3-001a4a16012a
- https://www.vka.de/
Grundsätzlich beziehen sich die Regelungen nur auf Arbeiter/innen und Angestellte. Um die Regelung auch für Beamt/innen und Richter/innen auszuweiten, sind entsprechende Änderungen im Besoldungsrecht auf Landesebene notwendig. Vorbild ist hierbei das Land Baden-Württemberg, wo zum 20. Oktober 2020 die entsprechende Regelungsänderung in Kraft trat (siehe https://vm.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/jobbike-bw-radelt-los/).
Siehe auch die RAD.SH Info vom März.